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Die Sonderform der Kurzfristigen Beschäftigung
bis 520-€-Monat
Was ist eine "Kurzfristige Beschäftigung
bis 520€/Monat" ?
Diese Beschäftigungsform wurde mit der Änderung der Prüfungsrichtlinie
ab dem 01.01.2000 erstmals möglich.
Sie ist rechtlich der kurzfristigen Beschäftigung zuzuordnen
und dessen Prüfungsrichtlinien anzuwenden sind. Diese Beschäftigung
ist wie die "Kurzfristige Beschäftigung" immer sozialversicherungsfrei.
Es werden auch keine Pauschalabgaben erhoben und die Arbeitszeit
ist auf 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres beschränkt.
Welcher Unterschied besteht zur eigentlichen "Kurzfristigen
Beschäftigung" ?
Sofern die Grenzen der geringfügigen Beschäftigung
(520 Euro/Monat) eingehalten werden, ist eine Dauerbeschäftigung
möglich, wie z. B. wöchentlich ein Arbeitstag.
Die Prüfung der Berufsmäßigkeit
entfällt.
Die max. 70 Arbeitstage müssen mit der Aushilfskraft nachweisbar
in einem Rahmenarbeitsvertrag, der max. über 12 Monate geschlossen
werden kann, vereinbart werden. Die Prüfungsrichtlinie schreibt
eine besondere Beschränkung vor, wird nachfolgend ein weiterer,
neuer Rahmenarbeitsvertrag geschlossen, so muss dazwischen mindestens
ein Zeitraum von zwei beschäftigungslosen, vertragsfreien Monaten
liegen. Der Vertragszeitraum kann auch kürzer gewählt
werden, z.B. 10 Monate, aber auch dann muss der vertragsfreie Zeitraum
von immer 2 Monaten eingehalten werden.
Welche Personengruppen eignen sich für diese Abrechnungsform?
Für Aushilfen mit Lohnsteuerkarte und der Lohnsteuerklasse
I bis IV. Für diese sind keinerlei Abgaben abzuführen.
Für Aushilfen die bereits eine geringfügige Beschäftigung
(520-Euro-Minijob) ausüben, diese können zusätzlich
"Kurzfristig bis 520 €/Monat" beschäftigt werden.
Eine Zusammenrechnung erfolgt nicht wenn es unterschiedliche
Arbeitgeber sind.
Entgelt
Der Lohn darf die Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 520
€/Monat nicht überschreiten.
Sozialversicherung
Das Arbeitsentgelt ist für Kurzfristig Beschäftigte und
Arbeitgeber sozialversicherungsfrei,
es werden keine Beiträge oder Pauschalen erhoben.
Dauer der Beschäftigung
Eine Kurzfriste Beschäftigung muss immer schriftlich,
arbeitsvertraglich befristet sein. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag
ist maximal für die Dauer eines Jahres möglich.
Eine auf ständige Wiederholung ausgerichtete Beschäftigung
(Dauerbeschäftigung) ist für diese "Kurzfristige
Beschäftigung bis 520 €/Monat möglich. Die maximale
Dauer der Beschäftigung beträgt in der Regel 70 Arbeitstage
im Kalenderjahr.
Berufsmäßigkeit
Bei einer Kurzfristigen Beschäftigung bis 520 €/Monat
entfällt die Prüfung der Berufsmäßigkeit.
Lohnsteuer
Die Lohnsteuer kann pauschal oder nach Lohnsteuerkarte abgeführt
werden..
Für Aushilfen die keine Lohnsteuerkarte vorlegen können,
kann der Aushilfslohn mit 20%
Pauschalsteuer beim Betriebsstättenfinanzamt versteuert
werden oder bei Nichtvorlage der Lohnsteuerkarte ein Abzug nach
Lohnsteuerklasse VI vorgenommen werden.
(Das Einkommensteuerrecht ermöglicht die Pauschalierung
in Höhe von 20 Prozent bei Beschäftigungen mit einem regelmäßigen
Arbeitsentgelt bis 520Euro, für die keine Rentenversicherungsbeiträge
aufgrund einer geringfügig entlohnten Beschäftigung gezahlt
werden.) |