538-Euro-Minijob

538-Euro-Minijob

Was ist ein "538-Euro-Minijob"?
"520-Euro-Minijob" kommt aus dem alltäglichen Sprachgebrauch. Im Gesetz (SGB IV §8 Abs.1 Nr.1) gibt es nur geringfügig Beschäftigte und man unterscheidet diese nach der Geringfügigkeit des Arbeitsentgelt oder nach der Geringfügigkeit der Beschäftigungsdauer.
Ein sogenannter "538-Euro-Minijob" (max. 538€/Monat) ist geringfügig aufgrund des Arbeitsentgelt und
eine sogenannte "Kurzfristige Beschäftigung" (max. 70 Arbeitstage oder 3 Monate im Kalenderjahr) ist geringfügig aufgrund der Beschäftigungsdauer.

Die wichtigsten Eckdaten für den "538-Euro-Minijob" nachstehend im Überblick:

Dauer der Beschäftigung
Der 538-Euro-Minijob kann eine Dauerbeschäftigung sein.
Beträgt die Dauer jedoch weniger als 70 Arbeitstage im Kalenderjahr, so prüfen Sie ob die Beschäftigungsart "Kurzfristig Beschäftigte" anwendbar ist. Diese ist sozialversicherungsfrei, auch die pauschalen Sozialversicherungsabgaben für den Arbeitgeber entfallen.

Berufsmäßigkeit
Ein 538-Euro-Minijob kann von jeder Person und unabhängig des Berufsstandes oder derzeitige Tätigkeit ausgeübt werden. Für den Arbeitgeber gibt es nur eine zu beachtende Einschränkung, Minijobber mit einer Hauptbeschäftigung dürfen nur einen Minijob ausüben, auch dann wenn der maximale Lohn von 538 Euro/Monat in dem einen Minijob nicht erreicht wird. Hinzuverdienstgrenzen wie z.B. bei Arbeitslosen sind für den Arbeitgeber nicht von Bedeutung. Sozialversicherungsrechtliche und/oder finanzielle Besonderheiten gibt es für Übungsleiter, Ausbilder und Betreuer in Vereinen, Rentner/ Ruhestandsbeamte, Heimarbeiter, Studenten, Auszubildende, Praktikanten, Arbeitslose, Schüler, Tagesmütter / Kinderbetreuung

Lohnunterlagen
Die Beitragsüberwachungsverordnung fordert für 538-Euro-Minijobber neben den allgemeinen Unterlagen für Arbeitnehmer noch folgende Angaben und Unterlagen:

  • über die Zusammensetzung des monatlichen Arbeitsentgelts,
  • die Aufzeichnung der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und die regelmäßige Wochenarbeitszeit,
    Ab 01.01.2015 auch verpflichtend, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen
  • die Erklärung des Beschäftigten über weitere Beschäftigungen,
  • einen Nachweis über die Prüfung und Feststellung der Sozialversicherungspflicht,
  • die Erklärung des Beschäftigten über die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht.
  • Sozialversicherung
    Das Arbeitsentgelt ist für den Minijober sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber zahlt pauschale Sozialversicherungsabgaben.

    Lohnsteuer
    Die Lohnsteuer kann pauschal mit 2% abgeführt werden oder nach Vorlage einer Lohnsteuerkarte (Lohnsteuerklasse I - IV ist bis 538€ ist steuerfrei). Die pauschale Lohnsteuer ist auch auf den Minijobber abwälzbar und kann vom Lohn abgezogen werden.

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