Kurzfristig Beschäftigte bis 520 Euro/Monat

Die Sonderform der Kurzfristigen Beschäftigung bis 520-€-Monat

Was ist eine "Kurzfristige Beschäftigung bis 520€/Monat" ?
Diese Beschäftigungsform wurde mit der Änderung der Prüfungsrichtlinie ab dem 01.01.2000 erstmals möglich.
Sie ist rechtlich der kurzfristigen Beschäftigung zuzuordnen und dessen Prüfungsrichtlinien anzuwenden sind. Diese Beschäftigung ist wie die "Kurzfristige Beschäftigung" immer sozialversicherungsfrei. Es werden auch keine Pauschalabgaben erhoben und die Arbeitszeit ist auf 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres beschränkt.

Welcher Unterschied besteht zur eigentlichen "Kurzfristigen Beschäftigung" ?
Sofern die Grenzen der geringfügigen Beschäftigung (520 Euro/Monat) eingehalten werden, ist eine Dauerbeschäftigung möglich, wie z. B. wöchentlich ein Arbeitstag. Die Prüfung der Berufsmäßigkeit entfällt.
Die max. 70 Arbeitstage müssen mit der Aushilfskraft nachweisbar in einem Rahmenarbeitsvertrag, der max. über 12 Monate geschlossen werden kann, vereinbart werden. Die Prüfungsrichtlinie schreibt eine besondere Beschränkung vor, wird nachfolgend ein weiterer, neuer Rahmenarbeitsvertrag geschlossen, so muss dazwischen mindestens ein Zeitraum von zwei beschäftigungslosen, vertragsfreien Monaten liegen. Der Vertragszeitraum kann auch kürzer gewählt werden, z.B. 10 Monate, aber auch dann muss der vertragsfreie Zeitraum von immer 2 Monaten eingehalten werden.

Welche Personengruppen eignen sich für diese Abrechnungsform?
Für Aushilfen mit Lohnsteuerkarte und der Lohnsteuerklasse I bis IV. Für diese sind keinerlei Abgaben abzuführen.
Für Aushilfen die bereits eine geringfügige Beschäftigung (520-Euro-Minijob) ausüben, diese können zusätzlich "Kurzfristig bis 520 €/Monat" beschäftigt werden. Eine Zusammenrechnung erfolgt nicht wenn es unterschiedliche Arbeitgeber sind.

Entgelt
Der Lohn darf die Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 520 €/Monat nicht überschreiten.

Sozialversicherung
Das Arbeitsentgelt ist für Kurzfristig Beschäftigte und Arbeitgeber sozialversicherungsfrei, es werden keine Beiträge oder Pauschalen erhoben.

Dauer der Beschäftigung
Eine Kurzfriste Beschäftigung muss immer schriftlich, arbeitsvertraglich befristet sein. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist maximal für die Dauer eines Jahres möglich.
Eine auf ständige Wiederholung ausgerichtete Beschäftigung (Dauerbeschäftigung) ist für diese "Kurzfristige Beschäftigung bis 520 €/Monat möglich. Die maximale Dauer der Beschäftigung beträgt in der Regel 70 Arbeitstage im Kalenderjahr.

Berufsmäßigkeit
Bei einer Kurzfristigen Beschäftigung bis 520 €/Monat entfällt die Prüfung der Berufsmäßigkeit.

Lohnsteuer
Die Lohnsteuer kann pauschal oder nach Lohnsteuerkarte abgeführt werden..
Für Aushilfen die keine Lohnsteuerkarte vorlegen können, kann der Aushilfslohn mit 20% Pauschalsteuer beim Betriebsstättenfinanzamt versteuert werden oder bei Nichtvorlage der Lohnsteuerkarte ein Abzug nach Lohnsteuerklasse VI vorgenommen werden.
(Das Einkommensteuerrecht ermöglicht die Pauschalierung in Höhe von 20 Prozent bei Beschäftigungen mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt bis 520Euro, für die keine Rentenversicherungsbeiträge aufgrund einer geringfügig entlohnten Beschäftigung gezahlt werden.)

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